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Rechtliche Fragen verständlich beantwortet - Seite 8 -
hundsgemein
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    Lifter hat geschrieben: 24. Jun 2024, 15:16
    Ansprechpartner für das Hinweisgeberschutzgesetz
    Das kannte ich bis jetzt noch gar nicht. Liest sich für mich so, als wäre das dann der 31er im Büro.
    Da sollte dein Unternehmen aber mal genau schauen, seit Dezember 23 ist das nämlich für ziemlich viele Unternehmen Pflicht ;)
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    Hab's grad mal gegoogelt. Betrifft uns in der Schweiz nicht.
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    Moin. Kollege hat n Arbeitsvertrag mit 20 Stunden Woche, wo drin steht, dass im Falle der Krankheit keine lohnfortzahlung stattfindet. Heißt im klartext, ist der krank, kriegt er kein Geld. Ist das erlaubt? Finde im Netz immer nur Antworten zu lohnfortzahlung generell
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  • Nein ist es nicht.
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    Ronja4711 hat geschrieben: 10. Jul 2024, 23:34 Nein ist es nicht.
    Dankeschön
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    Egonic hat geschrieben: 10. Jul 2024, 22:05 Moin. Kollege hat n Arbeitsvertrag mit 20 Stunden Woche, wo drin steht, dass im Falle der Krankheit keine lohnfortzahlung stattfindet. Heißt im klartext, ist der krank, kriegt er kein Geld. Ist das erlaubt? Finde im Netz immer nur Antworten zu lohnfortzahlung generell


    Schau dir mal § 3 EntgFG an.


    Generell kann man pauschal sagen es gibt keine Unterschiede zu Beschäftigten mit 40h Stunden Woche. Wird auch im o.g. Paragraphen nicht differenziert
    .
    Also, nein ist nicht erlaubt
    Rechtliche Fragen ? Ich helfe gerne —> viewtopic.php?t=1238
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  • was ist das für eine firma die sowas schreibt?
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    Ich habe da Mal eine Frage:
    Ich habe früher bei einer Bank gearbeitet, die eine Kooperation mit einer Versicherung hat.
    Bei jener Versicherung habe ich im Grunde alle meine Versicherungsverträge.

    Als Mitarbeiter der Bank bekam man Sonderkonditionen, sprich günstigere Beiträge. Diese gelten jedoch nur, solange man dort arbeitet (steht in den Versicherungsunterlagen auch drin).
    Nun ja, ich arbeite dort seit mehreren Jahren nicht mehr und habe das niemandem bei der Versicherung mitgeteilt :-)

    Im Falle eines Versicherungsfalls, bei dem die da uU nochmal nachhaken würden, was würde passieren?
    Ungültigkeit des Versicherungsschutzes? Nachzahlung der Beiträge?

    Danke :)
    # Saibaiman

    Log: viewtopic.php?t=351
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  • Sai hat geschrieben: 8. Aug 2024, 08:47 Ungültigkeit des Versicherungsschutzes? Nachzahlung der Beiträge?
    Kann ich mir auf jeden Fall beides vorstellen !

    Ist wie, wenn ein Auto ein Chiptuning hat und man gibt das bei der Versicherung nicht an.
    Wenn das Chiptuning dann bei einem Unfall durch einen Sachverständiger auffällt, dann wir dir deine Versicherung nicht zur Seite stehen und du kommst alleine für die ganzen Kosten auf !

    Warum soll das in deinem Fall anders sein ?
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  • Sai hat geschrieben: 8. Aug 2024, 08:47 Ich habe da Mal eine Frage:
    Ich habe früher bei einer Bank gearbeitet, die eine Kooperation mit einer Versicherung hat.
    Bei jener Versicherung habe ich im Grunde alle meine Versicherungsverträge.

    Als Mitarbeiter der Bank bekam man Sonderkonditionen, sprich günstigere Beiträge. Diese gelten jedoch nur, solange man dort arbeitet (steht in den Versicherungsunterlagen auch drin).
    Nun ja, ich arbeite dort seit mehreren Jahren nicht mehr und habe das niemandem bei der Versicherung mitgeteilt :-)

    Im Falle eines Versicherungsfalls, bei dem die da uU nochmal nachhaken würden, was würde passieren?
    Ungültigkeit des Versicherungsschutzes? Nachzahlung der Beiträge?

    Danke :)
    Du hast grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht und bist verpflichtet der Versicherung entsprechende Änderungen mitzuteilen. Über die Folgen eines unterlassens dieser Pflicht kann ich dich ohne nähere Informationen nicht aufklären, sollte aber für dich nachteilig ausgehen.
    GastXY
    Sofern der nicht mitgeteilte Sachverhalt keine Auswirkung auf das Risiko hat, sprich eine Risikoerhöhung oder Risikoerweiterung vorliegt, werden nur die zu wenig bezahlten Beiträge nachgefordert.

    Da die Tatsache, dass du nicht mehr bei der Bank arbeitest aller Wahrscheinlichkeit keinen Einfluss auf das Risiko hat, ist davon auszugehen, dass im schlimmsten Fall die Beiträge nachgefordert werden.
    Bei einer Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsversicherung o. ä. sieht es wieder anders aus. Die Information zum Beruf kann das Risiko beeinflussen.

    Bei Pflichtversicherungen (bspw. KFZ-Haftpflicht) gilt sowieso: Versicherungsschutz besteht. Jedoch müssen zu wenig gezahlten Beiträge zzgl. Zuschläge nachgezahlt werden. 

    Man muss immer dran denken, auch im Versicherungsbereich, ist der Verbraucherschutz sehr groß geschrieben!


    Woher habe ich die Infos? Ausbildung zum Kaufmann für Versicherungen & Finanzen, mehrere Jahre Sachbearbeitung, 2 Jahre leitender Angestellter im Versicherungsinnendienst.
    Hinweis: Kleinigkeiten können im Ernstfall zu einem anderen Ergebnis führen. Die Rechtsprechung kann mal so, mal so ausfallen. Es ist immer der Einzelfall entscheidend.
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    Sai hat geschrieben: 8. Aug 2024, 08:47 Als Mitarbeiter der Bank bekam man Sonderkonditionen, sprich günstigere Beiträge. Diese gelten jedoch nur, solange man dort arbeitet (steht in den Versicherungsunterlagen auch drin).
    Nun ja, ich arbeite dort seit mehreren Jahren nicht mehr und habe das niemandem bei der Versicherung mitgeteilt :-)
    Würde das schnellstmöglich klären, kann mir da vorstellen das du nachzahlen musst.
    Ich weis zumindest dass das bei Direktversicherungen (Rente) richtig übel enden kann, wenn sich da was an den Umständen ändert.
    GastXY
    Um alle Zweifel auszuräumen, würde ich einfach die Versicherung kontaktieren und ggf. Beiträge nachzahlen.
    Die meisten Versicherungen rechnen nicht unendlich weit zurück, und gehen in Teilen den Weg der Kulanz. Ist vom Aufwand häufig der günstigere Weg fürs Unternehmen.
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    Sai
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    NeuesLeben hat geschrieben: 8. Aug 2024, 09:16 Sofern der nicht mitgeteilte Sachverhalt keine Auswirkung auf das Risiko hat, sprich eine Risikoerhöhung oder Risikoerweiterung vorliegt, werden nur die zu wenig bezahlten Beiträge nachgefordert.

    Da die Tatsache, dass du nicht mehr bei der Bank arbeitest aller Wahrscheinlichkeit keinen Einfluss auf das Risiko hat, ist davon auszugehen, dass im schlimmsten Fall die Beiträge nachgefordert werden.
    Bei einer Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsversicherung o. ä. sieht es wieder anders aus. Die Information zum Beruf kann das Risiko beeinflussen.

    Bei Pflichtversicherungen (bspw. KFZ-Haftpflicht) gilt sowieso: Versicherungsschutz besteht. Jedoch müssen zu wenig gezahlten Beiträge zzgl. Zuschläge nachgezahlt werden. 

    Man muss immer dran denken, auch im Versicherungsbereich, ist der Verbraucherschutz sehr groß geschrieben!


    Woher habe ich die Infos? Ausbildung zum Kaufmann für Versicherungen & Finanzen, mehrere Jahre Sachbearbeitung, 2 Jahre leitender Angestellter im Versicherungsinnendienst.
    Hinweis: Kleinigkeiten können im Ernstfall zu einem anderen Ergebnis führen. Die Rechtsprechung kann mal so, mal so ausfallen. Es ist immer der Einzelfall entscheidend.
    Danke dir und den anderen :)

    Habe denen jetzt wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass ich zum 01.9. nen neuen Arbeitgeber habe. Hoffentlich wird's nicht viel teurer. Am Risiko hat sich nichts geändert, war vorher Bürodulli und bin es immer noch.

    Das ich auch derzeit schon woanders beschäftigt bin, habe ich jetzt erstmal weggelassen um Nachzahlungen zu vermeiden, hehe (hole ich ggf aber noch nach, warte erstmal auf deren Reaktion) :pepeto:

    Hoffe auch auf Kulanz bzgl Erhöhung der bestehenden Prämien, habe da seit zehn Jahren fünf Versicherungen oder so, am Ende bestünde ja die Gefahr, dass ich mit allen Verträgen abwandere und sie somit deutlich weniger Prämie einnehmen
    # Saibaiman

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    GastXY
    NeuesLeben hat geschrieben: 8. Aug 2024, 09:16 Sofern der nicht mitgeteilte Sachverhalt keine Auswirkung auf das Risiko hat, sprich eine Risikoerhöhung oder Risikoerweiterung vorliegt, werden nur die zu wenig bezahlten Beiträge nachgefordert.

    Da die Tatsache, dass du nicht mehr bei der Bank arbeitest aller Wahrscheinlichkeit keinen Einfluss auf das Risiko hat, ist davon auszugehen, dass im schlimmsten Fall die Beiträge nachgefordert werden.
    Bei einer Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsversicherung o. ä. sieht es wieder anders aus. Die Information zum Beruf kann das Risiko beeinflussen.

    Bei Pflichtversicherungen (bspw. KFZ-Haftpflicht) gilt sowieso: Versicherungsschutz besteht. Jedoch müssen zu wenig gezahlten Beiträge zzgl. Zuschläge nachgezahlt werden. 

    Man muss immer dran denken, auch im Versicherungsbereich, ist der Verbraucherschutz sehr groß geschrieben!


    Woher habe ich die Infos? Ausbildung zum Kaufmann für Versicherungen & Finanzen, mehrere Jahre Sachbearbeitung, 2 Jahre leitender Angestellter im Versicherungsinnendienst.
    Hinweis: Kleinigkeiten können im Ernstfall zu einem anderen Ergebnis führen. Die Rechtsprechung kann mal so, mal so ausfallen. Es ist immer der Einzelfall entscheidend.
    Was passiert wenn man einen Neuwagen Vollkasko mit zu wenig km und „einzelgarage“ versichert, der Karren aber nie drin steht bzw nach nem Umzug keine Garage mehr da ist.
    Im worst case zB bei nem Totalschaden?
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