Re: Aktuelle Nachrichten aus aller Welt
Verfasst: 8. Okt 2025, 15:29
kann man eigentlich etwas "reclaimen" was einem nie verwehrt oder gar genommen wurde ?
https://testforum.lilo-dev.de/
https://www.bild.de/regional/ruhrgebiet ... 0002fb2f11Die Staatsanwaltschaft wertet die Tat inzwischen nicht als versuchtes Tötungsdelikt, sondern als gefährliche Körperverletzung. Deshalb wird kein Haftbefehl beantragt.
Die Adoptivkinder sollen im Laufe des Tages aus dem Gewahrsam entlassen und dem Jugendamt übergeben werden.
Hast noch die stumpfe Gewaltanwendung gegen den Kopf, welche im Artikel erwähnt wird, vergessen.clearly hat geschrieben: 8. Okt 2025, 15:39https://www.bild.de/regional/ruhrgebiet ... 0002fb2f11Die Staatsanwaltschaft wertet die Tat inzwischen nicht als versuchtes Tötungsdelikt, sondern als gefährliche Körperverletzung. Deshalb wird kein Haftbefehl beantragt.
Die Adoptivkinder sollen im Laufe des Tages aus dem Gewahrsam entlassen und dem Jugendamt übergeben werden.
war anscheinend (erneut) die adoptivtochter. 13 messerstiche in bauch und rücken ist kein versuchtes tötungsdelikt![]()
Ein Tötungsdelikt ist jede rechtswidrige Tat gegen das menschliche Leben und wird im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, wobei die wichtigsten Formen Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) sind, sowie die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB). Das Gesetz unterscheidet hierbei nach der Absicht des Täters (Vorsatz) und dem Vorliegen besonderer Mordmerkmale, welche die Strafhöhe maßgeblich beeinflussen.
Ja.Karl_Lagerfeld hat geschrieben: 8. Okt 2025, 16:37 Heißt das jetzt aber wenn ich jemanden 13 mal mit einem Messer steche das ich nur für gefährliche Körperverletzung angeklagt werde?
Für (versuchten) Totschlag muss ein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden - nach derzeitiger Rechtsgrundlage reichen mehrere Messerstiche dafür allein nicht mehr automatisch aus. In den letzten Jahren heißt die Anklage bei Messerangriffen daher immer öfter „nur“ gef-KV, nicht Totschlag.Karl_Lagerfeld hat geschrieben: 8. Okt 2025, 16:37 Heißt das jetzt aber wenn ich jemanden 13 mal mit einem Messer steche das ich nur für gefährliche Körperverletzung angeklagt werde?
Aber hier sind doch aus meiner Laiensicht die Mordmerkmale Heimtücke und niedrige Beweggründe gegeben?Shivus hat geschrieben: 8. Okt 2025, 16:51Für (versuchten) Totschlag muss ein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden - nach derzeitiger Rechtsgrundlage reichen mehrere Messerstiche dafür allein nicht mehr automatisch aus. In den letzten Jahren heißt die Anklage bei Messerangriffen daher immer öfter „nur“ gef-KV, nicht Totschlag.Karl_Lagerfeld hat geschrieben: 8. Okt 2025, 16:37 Heißt das jetzt aber wenn ich jemanden 13 mal mit einem Messer steche das ich nur für gefährliche Körperverletzung angeklagt werde?
Da kann man der Staatsanwaltschaft auch keinen Vorwurf machen. Eigentlich müsste der Gesetzesgeber nachschärfen, passiert aber nicht
Finde ich richtig übel und absolut unverständlich.Shivus hat geschrieben: 8. Okt 2025, 16:51Für (versuchten) Totschlag muss ein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden - nach derzeitiger Rechtsgrundlage reichen mehrere Messerstiche dafür allein nicht mehr automatisch aus. In den letzten Jahren heißt die Anklage bei Messerangriffen daher immer öfter „nur“ gef-KV, nicht Totschlag.Karl_Lagerfeld hat geschrieben: 8. Okt 2025, 16:37 Heißt das jetzt aber wenn ich jemanden 13 mal mit einem Messer steche das ich nur für gefährliche Körperverletzung angeklagt werde?
Da kann man der Staatsanwaltschaft auch keinen Vorwurf machen. Eigentlich müsste der Gesetzesgeber nachschärfen, passiert aber nicht
Karl_Lagerfeld hat geschrieben: 8. Okt 2025, 17:00Finde ich richtig übel und absolut unverständlich.Shivus hat geschrieben: 8. Okt 2025, 16:51Für (versuchten) Totschlag muss ein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden - nach derzeitiger Rechtsgrundlage reichen mehrere Messerstiche dafür allein nicht mehr automatisch aus. In den letzten Jahren heißt die Anklage bei Messerangriffen daher immer öfter „nur“ gef-KV, nicht Totschlag.Karl_Lagerfeld hat geschrieben: 8. Okt 2025, 16:37 Heißt das jetzt aber wenn ich jemanden 13 mal mit einem Messer steche das ich nur für gefährliche Körperverletzung angeklagt werde?
Da kann man der Staatsanwaltschaft auch keinen Vorwurf machen. Eigentlich müsste der Gesetzesgeber nachschärfen, passiert aber nicht
Wenn ich mehrmals mit einem Messer in eine Region steche in der lebenswichtige Organe und Arterien eng aneinander liegen, wie kann ich dann keine Tötungsabsicht haben?
Wenn ich jemandem mit einer Pistole in die Brust schieße, wird doch vermutlich ebenfalls Tötungsabsicht vorhanden sein, wieso ist es beim Messer anders?
Also als Laie kann ich das einfach nicht verstehen.